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Negativzinsen unzulässig



Seit Juni 2014 müssen Geschäftsbanken, die Ihre finanziellen Mittel bei der Europäischen Zentralbank anlegen hierfür Zinsen in Höhe von - aktuell - minus 0,5 Prozent zahlen. Viele Kreditinstitute belasten diese Kosten für Negativzinsen in Form eines sogenannten Verwahrentgelts an ihre Kunden weiter.


Dieser Praxis hat das Landgericht Berlin in einer von Verbraucherschützern angestrengten, wegweisenden Entscheidung vom 28.10.2021 (Az.: 16 O 43/21) eine Absage erteilt, denn die Beanspruchung eines Verwahrentgeltes bei Zahlungsdiensteverträgen (z.B. Girokonten) sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.


Gleiches entschied das Gericht auch für Sichteinlagen (z.B. Tagesgeldkonten). Auch die in den diesbezüglichen Verträgen enthaltenen Klauseln über das Verwahrentgelt seien unwirksam, weil sie wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung widersprechen.


Für die betroffenen Geldinstitute hat dies schwerwiegende Folgen, denn das Landgericht Berlin sprach die Verpflichtung aus, die zu Unrecht von den Kundinnen und Kunden erhobenen Beträge zurück zu erstatten.


Das Landgericht Berlin setzt damit ein klares Signal zum Schutz von Bankkundinnen und -kunden und gegen die unzulässige Praxis der Weitergabe von Negativzinsen in Form von Verwahrentgelten.


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