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Beitragserhöhungen privater Krankenkassen oft unrechtmäßig



Seit einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 17. November 2021, Az. IV ZR 113/20) ist klar, dass Beitragserhöhungen privater Krankenversicherungsanbieter jedenfalls dann unzulässig sind und zurück gefordert werden können, wenn die „Mitteilung der maßgeblichen Gründe“ für die Beitragserhöhung die an sie zu stellenden inhaltlichen oder formalen Anforderungen nicht erfüllt.


1. Welche Fehler sind bisher bekannt?

So erfordert die „Mitteilung der maßgeblichen Gründe“ vorangegangenen Entscheidungen des BGH zufolge (Urteil vom 16.12.2020, Az: IV ZR 314/19, Urteil vom 10.03.2021, Az: IV ZR 353/19, Urteil vom 14.04.2021, Az: IV ZR 36/20 ) unter Anderem die Angabe der Berechnungsgrundlage, welche die nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat. Bloße allgemein gehaltene Informationen zur Beitragsanpassung genügen den Mitteilungserfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG gerade nicht.

Ebenso ist es unzulässig, Neukunden mit besonders günstigen Tarifen zu umwerben und zu diesem Zweck die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig zu kalkulieren. Wird die Prämie dann unmittelbar nach Vertragsbeginn erhöht, um auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen, kann das unwirksam sein (§ 155 Abs. 3 VAG). Ein deutliches Indiz für diesen Fall ist, dass die private Krankenversicherung schon zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Vertragsbeginn die Beiträge erheblich erhöht.

Schließlich dürfen private Krankenversicherungen die Beiträge auch nur dann anpassen, wenn erkannt und dargelegt wird, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung des Versicherten steigen. Das Gesetz gibt hierfür jedoch Schwellenwerte vor, die überschritten sein müssen, damit eine Beitragserhöhung zulässig sein kann. Beispielsweise darf die private Krankenversicherung erst dann mehr Beitrag verlangen, wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit sind es 5 Prozent (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG). Erhöhungen bei niedrigeren Kostensteigerungen können deshalb unwirksam sein.


2. Was kann verlangt werden?

In seiner Entscheidung vom 17. November 2021 stellte der Bundesgerichtshof darüber hinaus klar, dass derartige, zu Unrecht erhöhte Krankenkassenbeiträge – verzinst – an den Verischerungsnehmer zurück zu erstatten sind, und zwar bis zur Grenze der regelmäßien Verjährungsfrist (3 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Erhöhung mitgeteilt wurde). Der Versicherer ist ebenfalls verpflichtet, den Versicherungsvertrag fortzuführen und zwar zu den vor der unzulässigen Erhöhung geltenden Bedingungen.


3. Welche Anbieter sind betroffen?

Beklagte der jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes war jeweils die AXA Krankenversicherung. Entscheidungen gegen andere Verichreungsanbieter sind zu erwarten.


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